Unter der Bestattungspflicht wird die Pflicht verstanden, nach dem Tod eines Menschen für dessen ordnungsgemäße (also den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen entsprechende) Bestattung zu sorgen. Wer bestattungspflichtig ist, ist in den jeweiligen Bestattungsgesetzen und -verordnungen der Bundesländer geregelt.
Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen. Bis auf einige Ausnahmen sehen die einzelnen Bundesländer an den ersten Positionen übereinstimmend die folgende Rangfolge vor:
- Ehegattin oder Ehegatte,
- eingetragene(r) Lebenspartner(in),
- (volljährige) Kinder,
- Eltern.
Hiervon wird zum Beispiel in Hessen abgewichen, alle Bestattungspflichtigen werden hier als gleichrangig angesehen und in Niedersachsen sind die Enkel noch vor den Eltern. An verschiedenen Positionen sind ebenfalls überall (außer in Bremen) bestattungspflichtig: Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder. Sind die vorher genannten Personen vorhanden, schließt das die Bestattungspflicht für die später Genannten üblicherweise aus. Wie bereits erwähnt, wird dies für die hessische Vorschrift abweichend beurteilt.
In Berlin regelt § 16 des Bestattungsgesetzes folgende Reihenfolge:
- der Ehegatte oder Lebenspartner
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- die volljährigen Geschwister
- die volljährigen Enkelkinder
- die Großeltern